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   BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10   

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https://dejure.org/2011,5526
BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10 (https://dejure.org/2011,5526)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 2 C 43.10 (https://dejure.org/2011,5526)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2011 - 2 C 43.10 (https://dejure.org/2011,5526)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1; LBesG RP § 3 Abs. 1; PsychTG § 1 Abs. 1; HeilBG RP § 1 Abs. 2; StVollzG § 9
    Aufwendungsanspruch; Fürsorgepflicht; Kammerbeiträge; Psychologischer Psychotherapeut; Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer für Heilberufe; Approbation; Therapeutischer Leiter im Strafvollzug; dienstliche Veranlassung; Berufszulassungsvoraussetzung; Berufsbild des ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1
    Approbation; Aufwendungsanspruch; Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten; Berufszulassungsvoraussetzung; Dienstposten; Eignungsvoraussetzung; Fürsorgepflicht; Kammerbeiträge; Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer für Heilberufe; Psychologischer Psychotherapeut; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 1 Abs 1 PsychThG, § 1 Abs 2 HeilBerG RP, § 3 Abs 1 BesG RP
    Beamter im Strafvollzug; Anspruch auf Erstattung von Kammerbeiträgen; Psychologischer Psychotherapeut

  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus der Fürsorgepflicht bei ausschließlich dienstlich veranlassten Kosten

  • rewis.io

    Beamter im Strafvollzug; Anspruch auf Erstattung von Kammerbeiträgen; Psychologischer Psychotherapeut

  • ra.de
  • rewis.io

    Beamter im Strafvollzug; Anspruch auf Erstattung von Kammerbeiträgen; Psychologischer Psychotherapeut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus der Fürsorgepflicht bei ausschließlich dienstlich veranlassten Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kammerbeiträge des beamteten Psychotherapeuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 207
  • DÖV 2012, 119
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10
    Ob dies der Fall ist, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung (Urteil vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 30.99 - BVerwGE 111, 313 = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 8 S. 3).

    Nur derart dienstlich bedingte Aufwendungen rechtfertigen die Entschädigung, weil dem Beamten nicht zugemutet wird, mit eigenen Einkünften in Ausübung des Dienstes entstehende Kosten zu tragen, die zudem bei anderen Beamten nicht anfallen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.12.1982 - 6 C 98.80

    Sanitätsoffiziere - Berufsständische Kammer - Beitragszahlung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10
    Dies ist bei Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Kammern nicht der Fall, weil es sich hierbei um berufsbezogene Aufwendungen handelt (im Anschluss an das Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 = Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3).

    Dies ist bei Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Kammern nicht der Fall, weil es sich hierbei um berufsbezogene Aufwendungen handelt, auf die der Dienstherr keinen Einfluss hat (vgl. Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 = Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 S. 4 f. Rn. 24).

  • BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82

    Aufwandsentschädigung - Arbeitszimmer und -mittel - Fahrtkosten - Gymnasiallehrer

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10
    Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kämen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 4 (nur Leitsatz); abgedruckt in juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 68.81

    Einstufung der Lehrzulage als echte Aufwandsentschädigung oder als Bestandteil

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10
    Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwandsentschädigungen nur dann gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und wenn der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt; nicht erhebliche Aufwendungen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - BVerwGE 70, 106 = Buchholz 235 § 44 BBesG Nr. 1 S. 3).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 2 C 4.93

    Beamtenbesoldung - Erschwerniszulage - Dienst zu ungünstigen Zeiten -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10
    Eine Aufwandsentschädigung wird neben den Dienstbezügen gewährt, wobei sie der Dienstherr nach den Maßstäben des § 3 Abs. 1 LBesG RP festlegen kann (vgl. zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG: Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 4.93 - BVerwGE 96, 227 = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 6 S. 6).
  • BVerwG, 29.06.1979 - 6 B 37.79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschränkung eines Zuwendungsanspruchs für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10
    Ein Anspruch wird vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 12.12

    Alimentation; Alimentationsgrundsatz; Arbeitszimmer; häusliches Arbeitszimmer;

    Denn dienstlich veranlasst sind solche Aufwendungen, die Beamte aufgrund ihrer Dienstausübung zu leisten haben, um ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erfüllen zu können (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 S. 2).

    Ein Anspruch kann vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet werden, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (Urteil vom 25. August 2011 a.a.O.; Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1 jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG).

    Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. und vom 25. August 2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 11.12

    Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches

    Denn dienstlich veranlasst sind solche Aufwendungen, die Beamte aufgrund ihrer Dienstausübung zu leisten haben, um ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erfüllen zu können (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 S. 2).

    Ein Anspruch kann vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet werden, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (Urteil vom 25. August 2011 a.a.O.; Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1 jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG).

    Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. und vom 25. August 2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 13.12

    Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches

    Denn dienstlich veranlasst sind solche Aufwendungen, die Beamte aufgrund ihrer Dienstausübung zu leisten haben, um ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erfüllen zu können (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 2 S. 2).

    Ein Anspruch kann vielmehr erst durch eine entsprechende Erlass- oder Verordnungslage begründet werden, in der im Einzelnen geregelt ist, für welche Aufwendungen die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt werden sollen (Urteil vom 25. August 2011 a.a.O.; Beschluss vom 29. Juni 1979 - BVerwG 6 B 37.79 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 1 S. 1 jeweils zur wortgleichen Vorschrift des § 17 BBesG).

    Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. und vom 25. August 2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.12.2013 - 2 B 65.12

    Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 Landesbesoldungsrecht Nr. 2 Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 128/10

    Anspruch eines Lehrers gegen einen Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für

    Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 206/10

    Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Einrichtung eines Dienstzimmers

    Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983 - BVerwG 2 B 148/82 -, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 133/10

    Anspruch von Lehrern auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. juris).
  • VG Trier, 03.06.2016 - 1 K 545/16

    Keine Zulage zur amtsangemessenen Besoldung bei Wahrnehmung eines höher

    Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche - so insbesondere im Beihilferecht - in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 B 65/12; Urteil vom 24. Januar 2013 - 5 C 12.12; Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 43.10).
  • VG Cottbus, 21.10.2020 - 4 K 1556/19

    Recht der Landesbeamten

    Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 43.10 - Buchholz 245 Landesbesoldungsrecht Nr. 2 Rn. 8 m.w.N.).
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